Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2023.GSI.1021 / vb Beschwerdeentscheid vom 31. Januar 2024 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt B.___ gegen Amt für Integration und Soziales (AIS), Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Gewährung eines zusätzlichen Staatsbeitrages für das Jahr 2022 (Verfügung der Vorinstanz vom 3. März 2023) 1/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1021 I. Sachverhalt 1. Als Leistungserbringerin im Bereich der institutionellen Sozialhilfe des Kantons Bern be- trieb die A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) bis am 31. August 2022 eine Arbeits- und Lebensge- meinschaft für erwachsene Personen mit einer geistigen Behinderung. Die zu erbringenden Leis- tungen und Abgeltungen wurden in jährlichen Leistungsverträgen zwischen dem Amt für Integration und Soziales (AIS; fortan: Vorinstanz) und der Beschwerdeführerin vereinbart, letzt- mals für die Periode vom 1. Januar 2022 bis 31. August 2022.1 2. Seit dem 1. September 2022 werden keine Personen mehr in der Institution der Be- schwerdeführerin betreut.2 Alle Abgeltungen gemäss Leistungsvertrag sind durch den Kanton Bern erfolgt. Darüber hinausgehend hat die Vorinstanz mit E-Mail vom 22. April 2022 sowie im Aufsichtsbericht vom 4. Mai 2022 der Beschwerdeführerin die Unterstützung beim Auffangen der ungedeckten Kosten (Miete und Löhne) bis zum Ablauf des Mietvertrags zugesichert.3 3. Am 1. November 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin per E-Mail um zusätzliche Li- quidität, um den noch offenen finanziellen Verpflichtungen für den Monat November 2022 und gegebenenfalls Dezember 2022 nachzukommen.4 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 lehnte die Vorinstanz weitere Zahlungen ab und begründete dies damit, dass sie mit dem Abschluss der letzten Abrechnung per Ende August 2022 die im Leistungsvertrag vereinbarten Leistungen finan- ziert und somit den Leistungsvertrag erfüllt habe. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf, möglichst rasch einen Abschluss zu erstellen bzw. erstellen zu lassen und darzu- legen, wie der noch vorhandene Schwankungsfonds und die Spenden zur Deckung der Kosten verwendet würden.5 4. Am 22. November 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um die Frei- gabe der vorhandenen Mittel im Schwankungsfonds, um kurzfristig zusätzliche Liquidität sicher- zustellen.6 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 gab die Vorinstanz den Schwankungsfonds zur Deckung der noch offenen Kosten frei. Gleichzeitig erklärte sie, dass weitere Mittel nicht gespro- chen werden könnten. Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, dass sie im Zusammenhang mit Staatsbeiträgen (auch bei einem Schwankungsfonds) verpflichtet sei, darlegen zu können, für welche Leistungen die Staatsbeiträge verwendet würden und hielt insofern an der mit Schreiben 1 Leistungsvertrag für die Periode vom 01.01.2022-31.08.2022 (Vorakten, Sichtmappe Leistungsvertrag) 2 Bericht der Vorinstanz vom 4. Mai 2022 zum Aufsichtsbesuch vom 22. April 2022, S. 10 (fortan: Aufsichtsbericht; Vorakten, Sichtmappe Korrespondenz); E-Mail vom 22. April 2022 (Vorakten, Sichtmappe Korrespondenz) 3 Aufsichtsbericht (Vorakten, Sichtmappe Korrespondenz); E-Mail vom 22. April 2022 (Vorakten, Sichtmappe Korres- pondenz) 4 E-Mail vom 1. November 2022 (Vorakten, Sichtmappe Korrespondenz) 5 Schreiben vom 8. November 2022 (Vorakten, Sichtmappe Korrespondenz) 6 Schreiben vom 22. November 2022 (Vorakten, Sichtmappe Korrespondenz) 2/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1021 vom 8. November 2022 einverlangten Berichterstattung bezüglich der Verwendung des Schwan- kungsfonds fest.7 5. Am 19. Dezember 2022 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung eines zusätzlichen Staatsbeitrags in der Höhe von mindestens CHF 223'376.90 zwecks Deckung des – in der provisorischen Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2022 einstweilen ausgewiesenen – Reinverlusts. Ergänzend hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sich der effektiv erforderliche Be- trag allenfalls noch erhöhen könne und dies sobald wie möglich mitgeteilt werde.8 6. Mit Verfügung vom 3. März 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführe- rin vom 19. Dezember 2022 um Gewährung eines zusätzlichen Staatsbeitrags für das Jahr 2022 im Umfang von CHF 107'546.00 ab (Dispositiv-Ziffer 1), hiess indes einen zusätzlichen Staatsbei- trag von CHF 15'012.00 gemäss bereinigter Erfolgsrechnung zwecks Finanzierung der Unterde- ckung gut (Dispositiv-Ziffer 2).9 7. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 4. April 2023 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:10 1. Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 3. März 2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei ein zusätzlicher Staatsbeitrag von mindestens CHF 107’546.00 zu gewähren. 3. Eventualiter: Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- bzw. Entschädigungsfolge. 8. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet11, holte mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2023 bei der Vorinstanz die Beschwerde- vernehmlassung und die Vorakten ein.12 9. Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz am 30. Mai 2023 ihre Beschwerdevernehm- lassung ein und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde.13 7 Schreiben vom 7. Dezember 2022 (Vorakten, Sichtmappe Korrespondenz) 8 Schreiben vom 19. Dezember 2022 (Vorakten, Sichtmappe Korrespondenz) 9 Verfügung vom 3. März 2022 (Vorakten, Sichtmappe Verfügung) 10 Beschwerde vom 4. April 2023 inkl. Beschwerdebeilagen 1-2 (Akten GSI) 11 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 12 Instruktionsverfügung vom 6. April 2023 (Akten GSI) 13 Beschwerdevernehmlassung vom 30. Mai 2023 (Akten GSI) 3/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1021 Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 3. März 2023. Diese Verfügung ist ge- mäss Art. 10 SHG14 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG15 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GSI ist somit zur Beurteilung der Beschwerde vom 4. April 2023 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde- führung befugt (Art. 65 Abs. 1 VRPG). 1.3 Der unterzeichnende Rechtsanwalt ist gehörig bevollmächtigt. 1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.5 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegen- stand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Par- teien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben. Ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Rügen sind unzulässig, auf sie ist nicht einzutreten. Nicht angefochtene selbständige (Teil-)Anordnungen bil- den nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und erwachsen in Rechtskraft.16 2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 3. März 2023. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung 14 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 15 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 16 Vgl. zum Ganzen: Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 72 N. 12 ff. sowie Daum, Art. 20a N. 5 ff. 4/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1021 eines zusätzlichen Staatsbeitrags für das Jahr 2022 abgewiesen hat (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 der ange- fochtenen Verfügung vom 3. März 2023). 2.3 Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen bzw. nicht Streitgegenstand ist in- dessen der von der Vorinstanz gutgeheissene zusätzliche Staatsbeitrag in der Höhe von CHF 15'012.00 (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2023). 2.4 Die Beschwerdeführerin begehrt im Rahmen ihrer Beschwerde an, ihr sei ein zusätzlicher Staatsbeitrag für das Jahr 2022 im Umfang von CHF 107'546.00 zu gewähren. Aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen und vorliegend nicht strittigen Staatsbeitrags von CHF 15'012.00 beschränkt sich der Streitgegenstand vorliegend auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein zusätzlicher Staatsbeitrag für das Jahr 2022 in der Höhe von CHF 92'534.00 zu gewähren sei. 3. Gesetzliche Grundlagen 3.1. Anwendbares Recht 3.1.1 Die Leistungsangebote der Behindertenhilfe als Angebote der institutionellen Sozialhilfe so- wie deren Bereitstellung und Finanzierung waren bis zum 31. Dezember 2023 im SHG und SLG17 geregelt. Mit der Einführung des BLG18 per 1. Januar 2024 wurden die bis anhin in Art. 58 ff. SHG enthaltenen Bestimmungen betreffend die Leistungsangebote für erwachsene Menschen mit Behin- derungen aufgehoben.19 3.1.2 Nach der Rechtsprechung ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer an- derslautenden übergangsrechtlichen Regelung nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen.20 Wird ein Verwaltungsverfahren durchgeführt (Art. 50 ff. VPRG), ist demnach das Recht im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung massgebend («erstinstanzlicher» Verwaltungsakt). Neues Recht entfaltet daher keine Rechtswirkungen auf Sachverhalte, die vor seinem Inkrafttreten abge- schlossen waren.21 3.1.3 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ereignete sich vor dem 1. Januar 2024, mithin vor dem Inkrafttreten der durch die Einführung des BLG und der BLV22 bedingten indirekten Teilrevi- sionen des SHG und der SHV23. Mangels anderslautender übergangsrechtlicher Bestimmungen ist 17 Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG; BSG 860.2) 18 Gesetz vom 13. Juni 2023 über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG; BSG 860.3) 19 Art. 74 BLG; Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) vom 6. Juli 2022, Art. 70, S. 56 sowie Ziff. 6.2, S. 56 (Hinweis: Der heutige Art. 74 BLG ent- spricht inhaltlich dem Art. 70 des Vortrags zum BLG) 20 BVR 2016 S. 293 E. 4.1 21 Daum, a.a.O., Art. 25 N. 8 22 Verordnung vom 22. November 2023 über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV; BSG 860.31) 23 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 5/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1021 somit vorliegend die Rechtslage massgebend, wie sie sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefoch- tenen Verfügung am 3. März 2023 präsentiert hat. Dies entspricht dem SHG, wie es vom 1. Ja- nuar 2022 bis 31. Dezember 2023 in Kraft war (fortan: aSHG) und der SHV in der vom 1. Januar 2023 bis am 31. Dezember 2023 gültigen Fassung (fortan: aSHV). 3.2 Abgeltungen für die Erbringung von Leistungsangeboten für erwachsene Men- schen mit Behinderungen 3.2.1 Die GSI stellt die erforderlichen Leistungsangebote der institutionellen Sozialhilfe für erwach- sene Menschen mit einem behinderungsbedingten Pflege- und Betreuungsbedarf bereit (Art. 67 Abs. 1 aSHG). Dazu gehören insbesondere Leistungen von Wohn- und Pflegeheimen, geschützten Werkstätten sowie Beschäftigungs- und Tagesstätten (Art. 67 Abs. 2 Bst. b, d und e aSHG). Zwecks Bereitstellung der Leistungsangebote schliesst die Vorinstanz mit den Leistungserbringern Leistungs- verträge ab (Art. 74 Abs. 2 aSHG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. l OrV GSI). Die von den Leistungserbrin- gern im Rahmen des Leistungsvertrags oder Leistungsauftrags erbrachten Leistungen der institutio- nellen Sozialhilfe werden vom Kanton oder den Gemeinden mit Beiträgen an die Leistungserbringer oder an die Leistungsempfänger abgegolten (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 1 aSHG und Art. 25 Abs. 1 aSHV). Bei den Beiträgen des Kantons an die Leistungserbringer handelt es sich um Staats- beiträge, weshalb grundsätzlich das StBG24 anwendbar ist (Art. 2 Abs. 1 StBG und Art. 25 Abs. 2 aSHV). Als Staatsbeiträge gelten finanzielle Beiträge, die einer Empfängerin oder einem Empfänger ausserhalb der Kantonsverwaltung gewährt werden, ohne dass der Kanton eine direkte Gegenleistung erhält. Sie werden als Finanzhilfen oder Abgeltungen gewährt (Art. 3 Abs. 1 StBG). Das StBG stellt den «Allgemeinen Teil» des gesamten kantonalen Staatsbeitragsrechts dar und vereinheitlicht das in den diversen Spezialgesetzen geregelte Staatsbeitragsrecht durch allgemeine Grundsätze und Ver- fahren. Das StBG ist jedoch nie eigenständige Grundlage für die Gewährung von Staatsbeiträgen. 25 Die Abschnitte III, VI und VII des StBG stehen ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass andere Gesetze nichts Abweichendes vorschreiben (Art. 2 Abs. 2 StBG). Das StBG ist anderen kantonalen Gesetzen zudem nicht übergeordnet. Nach der allgemein geltenden Kollisionsregel «lex specialis derogat lex generali» geht eine besondere, spezialgesetzliche Staatsbeitragsregelung dem allgemein gehaltenen StBG vor. Die konkrete Grundlage für die Gewährung von Staatsbeiträgen in den verschiedenen Auf- gabenbereichen enthält somit nicht das StBG, sondern die einschlägige Sachgesetzgebung, im vor- liegenden Fall das Sozialhilferecht. Dieses regelt die Leistungsangebote für erwachsene Menschen mit Behinderungen in Art. 58 ff. aSHG und deren Finanzierung in Art. 74 ff. aSHG. 24 Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1) 25 Lienhard/Engel/Schmutz, Finanzverwaltungsrecht, in Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2013, 15. Kapitel, Rz. 162 f., S. 927 6/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1021 3.2.2 Die Beschwerdeführerin erbrachte Leistungen der institutionellen Sozialhilfe für erwachsene Menschen mit Behinderungen nach Art. 58 ff. aSHG. Als vertraglich beauftragte Leistungserbringerin zählte die Beschwerdeführerin zur mittelbaren Verwaltung, der durch «Beleihung» öffentliche Aufga- ben übertragen wurden.26 Beim vorliegend strittigen Staatsbeitrag in der Höhe von CHF 92'534.00 handelt es sich um eine sogenannte Abgeltung, d.h. um eine finanzielle Leistung, die an ausserhalb der Kantonsverwaltung stehende natürliche oder juristische Personen gewährt wird, um die finanziel- len Lasten, welche sich aus der Erfüllung öffentlich-rechtlich vorgeschriebener oder übertragener Auf- gaben ergeben, zu mildern oder auszugleichen (vgl. Art. 3 Abs. 3 StBG). Aus der Begriffsbestimmung ergibt sich, dass Abgeltungen nicht zwingend alle finanziellen Lasten ausgleichen müssen, sondern diese auch bloss mindern können.27 3.2.3 Die Beiträge an Leistungserbringer können als Betriebs- oder Investitionsbeiträge gewährt werden (Art. 74a Abs. 1 aSHG). Die GSI kann Leistungserbringern Beiträge an die Kosten der Liqui- dation von Leistungsangeboten sowie zur sozialverträglichen Ausgestaltung eines Stellenabbaus aus- richten (Art. 74a Abs. 2 aSHG). Die Beiträge an die Leistungserbringer werden grundsätzlich leis- tungsorientiert und nach Möglichkeit prospektiv und aufgrund von Normkosten festgesetzt (Art. 76 Abs. 1 aSHG, Art. 27 Abs. 1 aSHV). Die prospektive Ausrichtung bedeutet, dass der Leistungsvertrag im Voraus die Leistungserbringung im Folgejahr regelt. Als Normkosten gelten diejenigen auf eine Leistungseinheit umgelegten Betriebskosten (Personal- und Sachaufwand wie bspw. Mieten), die ei- nem effizient geführten Betrieb eine kostendeckende Leistungserbringung unter Einhaltung der Qua- litätsvorgaben erlauben. Die Höhe der Normkosten ist zu vereinbaren, soweit sie nicht verordnungs- rechtlich vorgegeben ist.28 Bei Fehlen von Normkosten können die Beiträge unter Berücksichtigung der effektiven Betriebs- und Baukosten festgesetzt werden (Art. 27 Abs. 2 aSHV). Aus dem Grundsatz der prospektiven Beitragsfestsetzung und dem Abstellen auf Normkosten lässt sich schliessen, dass nicht auf die tatsächlichen Kosten abgestellt werden soll. Und selbst wenn keine Normkosten festge- legt wurden, werden nicht die effektiven Kosten erstattet; diese können von der Vorinstanz in der Bei- tragsfestsetzung lediglich berücksichtigt werden.29 Weiter ist der Grundsatz der Subsidiarität zu be- achten. Betriebs- und Baukosten werden vom Kanton nur soweit übernommen, als sie nicht anderwei- tig gedeckt werden können, beispielsweise durch Beiträge und Leistungen des Bundes, anderer Kan- tone, von Sozialversicherungen oder weiterer Dritter, durch Beiträge und Gebühren der Benutzerinnen und Benutzer oder durch Eigenmittel der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer (Art. 28 aSHV). Auch hier zeigt sich durch die Berücksichtigung von allfälligen Eigenmitteln, dass kein Anspruch auf Abgeltung der (vollen) tatsächlichen Kosten besteht.30 26 Coullery/Meyer, in Müller/Feller (Hrsg.), a.a.O., 12. Kapitel, Rz. 139, S. 734 27 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2016.339U vom 7. November 2018, E. 2.1.1 28 Coullery/Meyer, a.a.O., 12. Kapitel, Rz. 144-147, S. 736 ff. 29 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2016.339U vom 7. November 2018, E. 2.2.2 30 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2016.339U vom 7. November 2018, E. 2.2.2 7/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1021 3.2.4 Gestützt auf die Kann-Bestimmung in Art. 74a Abs. 2 aSHG, wonach die GSI den Leistungs- erbringern Beiträge an die Kosten der Liquidation von Leistungsangeboten sowie zur sozialverträgli- chen Ausgestaltung eines Stellenabbaus ausrichten kann sowie gestützt auf die schriftliche Zusiche- rung der Vorinstanz im E-Mail vom 22. April 2022 und im Aufsichtsbericht vom 4. Mai 2022, worin der Beschwerdeführerin finanzielle Unterstützung beim Auffangen der ungedeckten Kosten (Miete und Löhne) bis zum Ablauf des Mietvertrags zugesagt wurde, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vorliegend zwar einen Anspruch auf Abgeltungen im Zusammenhang mit den Liquidationskosten hat, nicht aber Anspruch auf Abgeltungen in einer bestimmten Höhe. Die Bemessung der Abgeltungen (in casu der Beiträge an die Kosten der Liquidation) muss indes nach den formell- und materiell-rechtli- chen Vorgaben sowie unter Einhaltung des gesetzlichen Ermessens- und Beurteilungsspielraumes erfolgen. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Argumentation der Vorinstanz Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, dass der Schwankungsfonds in der Höhe von CHF 101'494.00, die freien Spenden im Umfang von CHF 14'337.00 und der von ihr gutgeheissene Betrag von CHF 15'012.00 ausreichend seien, um die offenen Kosten (Miete und Löhne) bis zum Ablauf des Mietvertrags per 30. November 2022 zu decken.31 Bezüglich der von der Beschwerdefüh- rerin geltend gemachten nicht bezogenen Ferien von C.___ und D.___ hält die Vorinstanz fest, dass in einer Buchhaltung gemäss Art. 957a Ziff. 1 OR32 alle Geschäftsvorfälle und Sachverhalte erfasst sein müssten, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unterneh- mens (wirtschaftliche Lage) notwendig seien. Ferner seien Aufwände und Erträge nach Art. 958b Ziff. 1 OR in zeitlicher und sachlicher Hinsicht abzugrenzen. Aufgelaufene Überzeit- und Feriengutha- ben seien jährlich abzugrenzen, damit die Jahresrechnung vollständig und korrekt erstellt werden könne. Gemäss der Jahresrechnung 2021 seien keine Ferienguthaben von C.___ und D.___ abge- grenzt worden. Auch im Zwischenabschluss per 30. Juni 2022 seien keine aufgelaufenen Feriengut- haben berücksichtigt gewesen. Die Vorinstanz sei deshalb überrascht gewesen, als sie im Rahmen der Zustellung der Erfolgsrechnung per 30. Dezember 2022 von den Forderungen der Beschwerde- führerin erfahren habe. Da im Jahresabschluss 2021 keine Abgrenzungen vorgenommen worden seien, sei die Vorinstanz bei der Beurteilung davon ausgegangen, dass keine Ferienguthaben aus dem Vorjahr bestünden und habe die Forderung somit abgelehnt.33 Zudem liege es in der Verantwor- tung der Heimleitung die Arbeitspläne so zu gestalten, dass auch die Heimleitung die ihnen zustehen- den Ferien beziehen könne. Die noch nicht bezogenen Ferien des Jahres 2022 hätten alsdann in der 31 Verfügung vom 3. März 2023, Ziff. 2 (Akten GSI) 32 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) 33 Beschwerdevernehmlassung vom 30. Mai 2023, Ziff. 2.4 (Akten GSI) 8/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1021 Zeit vom 1. September 2022 bis 30. November 2022 bezogen werden können.34 Im Weiteren seien in der von der Beschwerdeführerin eingereichten Erfolgsrechnung per 30. Dezember 2022 noch die Löhne für den Dezember 2022 (inklusive Sozialversicherungen) verbucht worden. Die Vorinstanz habe im Aufsichtsbericht indes klar festgehalten, dass nur Kosten bis zum Ablauf des Mietverhältnis- ses (30. November 2022) miteinbezogen würden, weshalb sie diese Aufwendungen in der Schluss- abrechnung nicht akzeptiere.35 4.2 Argumentation der Beschwerdeführerin 4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz ihre abgege- benen Zusicherungen, wonach sie ihr die erforderlichen zusätzlichen Mittel zur Verfügung stelle, um den Betrieb schuldenfrei einstellen und auflösen zu können, nicht eingelöst und damit den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV36 missachtet habe. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin keinen Anlass gehabt, an den verschiedentlich erhaltenen Zusicherungen der Vorinstanz zu zweifeln, welche diese im vollen Wissen um die von ihr selbst wesentlich bewirkte Sach- lage abgegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe im Vertrauen auf die behördlichen Zusicherun- gen einer vorgezogenen Schliessung ihres Betriebs zugestimmt und damit auch irreparable Dispositi- onen mit nachteiligen finanziellen Auswirkungen getroffen. Die weitgehend verweigernde Haltung der Vorinstanz müsse deshalb als treuwidriges Verhalten bezeichnet werden, das keinen Rechtsschutz verdiene.37 4.2.2 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass die beiden Leitungspersonen (C.___ und D.___) während mehrerer Jahre jeweils nur einen Teil ihrer Ferienguthaben hätten beziehen können, weil die betrieblichen Verhältnisse und die angespannte personelle Situation in der Institution eine anhaltend hohe Präsenz von ihnen erforderlich gemacht hätten. Aus diesem Grund bestünden nun- mehr nicht bezogene Ferienansprüche von C.___ und D.___ von je 3.69 Monaten im Gegenwert von insgesamt rund CHF 64'900.00. Deren Existenz stelle auch die Vorinstanz nicht in Frage und sie seien somit als ausgewiesen zu betrachten. Die Ansprüche würden C.___ und D.___ als bisherige leitende Mitarbeitende der Beschwerdeführerin dieser gegenüber als ihrer bisherigen Arbeitgeberin geltend machen. Ein Bezug der Ferienguthaben in den Monaten September bis November 2022 (nach Schliessung des Betriebs der Institution) sei nicht möglich gewesen, da C.___ und D.___ als einzige verbliebene Mitarbeitende der Beschwerdeführerin in jenen Monaten intensiv mit Arbeiten im Zusam- menhang mit der Betriebsschliessung beschäftigt gewesen seien (Räumung der gemieteten Ge- bäude, Vorbereitung des Rückbaus der Containeranlage [ehemalige Werkstätte], Unterhalt der ge- samten Liegenschaft und des weitläufigen Umschwungs für die Rückgabe an die Vermieterin per 34 Verfügung vom 3. März 2023, Ziff. 2 (Vorakten, Sichtmappe Verfügung); Beschwerdevernehmlassung vom 30. Mai 2023, Ziff. 2.4 (Akten GSI) 35 Verfügung vom 3. März 2023, Ziff. 2 (Vorakten, Sichtmappe Verfügung) 36 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 37 Beschwerde vom 4. April 2023 Ziff. IV.1 und IV.2 (Akten GSI) 9/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1021 30. November 2022 etc.). Es müsse deshalb illusorisch und rechnerisch als geradezu unmöglich be- zeichnet werden, dass sie innerhalb von drei Monaten je 3.69 Monaten Ferien hätten beziehen kön- nen. Auch das Argument der Vorinstanz, die Arbeitspläne seien so zu gestalten, dass Ferienabwe- senheiten der Institutionsleitung möglich seien, wirke theoretisch und verkenne die tatsächlichen per- sonellen Verhältnisse der Vergangenheit, welche der Vorinstanz hinlänglich bekannt seien. Die Insti- tutionsleitung hätte geradezu fahrlässig und entgegen der Betriebsbewilligung gehandelt, wenn sie leichtfertig Ferien bezogen hätte, ohne eine geeignete Stellvertretung vor Ort sicherzustellen. Die Vor- instanz bringe keine überzeugenden Gründe für ihre Weigerung vor, die ausgewiesenen und nicht bezogenen Ferienansprüche der Institutionsleitung abzugelten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden der Schwankungsfonds von CHF 101'494.00 sowie die freien Spendenmittel von rund CHF 14'337.00 für die Abgeltung der erwähnten Ferienansprüche sowie diverser offener Rechnungen Dritter bei weitem nicht ausreichen. Die Beschwerdeführerin bedürfe deshalb mindestens des bean- tragten zusätzlichen Staatsbeitrags, um die gesamten Verpflichtungen gegenüber Frau C.___ und Herrn D.___ sowie diversen Dritten gemäss den bisherigen Ausführungen decken zu können.38 5. Würdigung 5.1 Wer ein Heim führt, hat den Betrieb wirtschaftlich zu führen (Art. 95 Abs. 1 Bst. c SLG). Ju- ristische Personen unterliegen gestützt auf Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den Bestimmungen des OR. Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind (Art. 957a Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR). Aufwände und Erträge müssen voneinander in zeitlicher und sachlicher Hinsicht abgegrenzt werden (Art. 958b Abs. 1 OR). 5.1.1 Mit der zeitlichen Abgrenzung soll sichergestellt werden, dass ungeachtet der Geldflüsse die Aufwendungen und Erträge periodengerecht zugeordnet werden.39 Aufgrund der periodengerechten Abgrenzung und weil sich Leistung und Gegenleistung am Abschlussstichtag nicht immer ausglei- chen, entstehen Rechnungsabgrenzungsposten. Nebst der periodengerechten Ermittlung des Erfol- ges dienen diese Posten zur korrekten und vollständigen Ermittlung des Vermögens und der Schulden eines Unternehmens. Diese Posten sind in der Bilanz separat auszuweisen.40 Bei der passiven Rech- nungslegung sind namentlich nicht bezogene Ferien der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen. Ferien- und Überstundenguthaben aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr sind nach allgemein anerkannten 38 Beschwerde vom 4. April, Ziff. IV.3 und IV.4 (Akten GSI) 39 Suter/Haag/Neuhaus, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, 6. Auflage, Basel 2023, Art. 958b OR, N. 4 40 Lorenz Lipp, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 958b OR, N. 14 f. 10/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1021 Rechnungslegungsgrundsätzen als transitorische Passiven zu verbuchen, wenn sie im folgenden Ge- schäftsjahr von den Arbeitnehmenden als Freizeit bezogen oder abgegolten werden. Aus der Buchung als transitorisches Passivum kann ohne Willkür abgeleitet werden, den Arbeitnehmenden stehen am Stichtag ein entsprechendes Freizeit-Guthaben aus nicht bezogenen Ferien oder geleisteten Über- stunden zu.41 5.1.2 Die Beschwerdeführerin hat erstmals in ihrer Abschlussabrechnung per 30. Dezember 2022 nicht bezogene Ferienansprüche von C.___ und D.___ geltend gemacht. Diese waren weder in den Jahresabschlüssen der Vorjahre noch in der Zwischenabrechnung per 30. Juni 2022 mittels transito- rischer Passiven ausgewiesen.42 Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. als juristische Per- son unterlag die Beschwerdeführerin der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss OR. Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung hilft ihrem Adres- saten, basierend auf den von ihr offenbarten Informationen, Entscheidungen zu treffen (sog. Informa- tionsvermittlungsfunktion).43 Entsprechend durfte die Vorinstanz guten Glaubens davon ausgehen, dass die Jahresabschlüsse der Vorjahre die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin zuverlässig erfassten, mithin sämtliche für die wirtschaftliche Lage relevanten Geschäftsvorfälle und Sachverhalte nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Buchhaltung und unter Einhaltung der gesetzlichen Rech- nungslegungsvorschriften abgebildet waren. Indem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schluss- abrechnung, nachdem ihr die Vorinstanz zugesichert hatte, beim Auffangen der ungedeckten Kosten (Miete und Löhne) bis zum Ablauf des Mietvertrags Unterstützung zu bieten, Ferienansprüche im be- trächtlichen Umfang von CHF 64'908.00 geltend macht und diese in den Jahren zuvor nie in den Jah- resabschlüssen zeitlich abgrenzte bzw. auswies, sind sie als nicht begründet zu betrachten. Art. 74a Abs. 2 aSHG bzw. die vorinstanzliche Zusicherung betreffend finanzielle Unterstützung beim Auffan- gen der nicht gedeckten Kosten (Miete und Löhne) bis zum Ablauf des Mietvertrags darf nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Liquidation plötzlich Forderungen von Arbeitneh- menden – die gleichzeitig auch die einzigen Gesellschafter der Beschwerdeführerin sind44 – geltend macht, welche zuvor nie buchhalterisch ausgewiesen waren, obwohl sie spätestens seit Ende 2021 bekannt gewesen und gestützt auf Art. 958b Abs. 1 OR in der Rechnungslegung zeitlich hätten abge- grenzt werden müssen (transitorische Passive). Die Beschwerdeführerin reichte weder Belege betref- fend die nicht bezogenen Ferien von C.___ und D.___ ein (Arbeitspläne etc.), noch führte sie aus, weshalb die nicht bezogenen Ferien – in Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen zur Rechnungs- legung – in den Jahresabschlüssen zuvor nicht ausgewiesen worden sind. Die Vorinstanz hat für die 41 Urteil des Bundesgerichts 4A_338/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 3.4 42 Zwischenabrechnung per 30. Juni 2022 (Vorakten, Sichtmappe Bilanz und Erfolgsrechnung per 30.06.2022 ), Bilanz und Erfolgsrechnung von 2020 und 2021 (Vorakten, Sichtmappe Bilanz und Erfolgsrechnung Vorjahre) 43 Beat Brändli, in Berner Kommentar, Das Aktienrecht – Kommentar der ersten Stunde, Bern 2023, §26, N. 22 44 Online-Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin (Akten GSI, abrufbar unter https://www.zefix.___) 11/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1021 Berechnung der ungedeckten Liquidationskosten somit zu Recht den Lohnaufwand um die geltend gemachten nicht bezogenen Ferien im Wert von CHF 64'908.00 bereinigt. 5.1.3 Was die geltend gemachten nicht bezogenen Ferien für das Geschäftsjahr 2022 anbelangt, so ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs vom 28. Juni 2022, an welchem C.___ und D.___ persönlich anwesend waren, dazu aufgefordert, bis zum 15. Juli 2022 eine Aufstellung der Kosten einzureichen. Die Aufstellung sollte Personalkosten (inkl. allfällige Ferienguthaben und Überstunden), Mietkosten, Abriss Werkstatt, Bewertung der noch vorhandenen mobilen Sachanlagen (Verkaufswerte) etc. enthalten.45 In der von der Beschwerdefüh- rerin eingereichten Zwischenabrechnung per 30. Juni 2022 waren keine Ferienguthaben ausgewie- sen, auch nicht solche für das Jahr 2022. Entsprechend durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine Ferienguthaben der Mitarbeitenden bestehen. 5.1.4 Selbst wenn C.___ und D.___ zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnung per 30. Juni 2023 ihre Ferien für das Jahr 2022 noch nicht bezogen haben sollten, wäre der Ferienbezug spätestens bis Ende November 2022, d.h. bis zum Auslaufen des Mietvertrags möglich und zumutbar gewesen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Entscheid, den Betrieb der Institution per 31. Au- gust 2022 einzustellen, bereits im 2. Quartal 2022 gefällt wurde und einige der Bewohnenden bereits vor dem 31. August 2022 ausgezogen sind, wodurch der Betreuungsaufwand gegen Ende August 2022 nicht mehr gleich hoch war wie zuvor.46 Hinzu kommt, dass vom 1. September 2022 bis 30. No- vember 2022 ausschliesslich Arbeiten im Zusammenhang mit der Liquidation des Betriebs anfielen (Räumung der Mietliegenschaft und Vorbereitung für die Rückgabe an die Vermieterin, Rückbau der Containeranlage [ehemalige Werkstätte], administrative Arbeiten etc.). Während diesen drei Monaten erscheint der Bezug der noch nicht bezogenen Ferienwochen für das Jahr 2022 durch C.___ und D.___ als möglich und zumutbar. Im Übrigen liegt es, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, in der Pflicht der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin und damit in der Verantwortung der Institutionslei- tung, die Arbeitspläne dahingehend zu planen, dass die Mitarbeitenden (inkl. Institutionsleitung), die ihnen vertraglich zustehenden Ferien beziehen können. Der Zweck der Ferien besteht in der Erholung der Arbeitnehmenden. Der Anspruch auf Ferien hat rechtlich eine Doppelnatur. Einerseits stellt er eine Forderung der Arbeitnehmenden dar; andererseits ist er als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Arbeit- gebers anzusehen. Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geld abgegolten werden, sondern sind tatsächlich zu beziehen. Das Abgeltungsverbot ist gemäss Art. 361 OR absolut zwingend. Daher müssen die Ferien auch während der Kündigungsfrist grundsätzlich in natura bezogen werden. Eine Ausnahme vom Abgeltungsverbot gilt nur, wenn der Bezug der Ferien 45 Aktennotiz vom 28. Juni 2022, Ziff. 3c (Vorakten, Sichtmappe Korrespondenz) 46 Austritte per 22 Juli 2022 und per 8. August 2022; vgl. Abrechnungsunterlagen der Vorinstanz für das Betriebsjahr 2022 (Vorakten, Sichtmappe Abrechnung); vgl. auch Aktennotiz vom 28. Juni 2022, Ziff. 3a (Vorakten, Sichtmappe Korrespondenz) 12/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1021 in der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbleibenden Zeit nicht möglich oder zumutbar ist.47 5.1.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Bezug «von je 3.69 Monaten Ferien» in- nerhalb von drei Monaten zwischen September bis November 2022 sei als «illusorisch und rechne- risch als geradezu unmöglich» zu betrachten, verkennt sie, dass die Vorinstanz damit ausschliesslich das Ferienguthaben für das Jahr 2022 gemeint hat.48 Mit dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Ferienguthaben von je 3.69 Monaten bezieht sie sich indessen auf die geltend gemachten nicht bezo- genen Ferien aus den Vorjahren und nicht nur auf diejenigen aus 2022. Wie aus Ziff. 5.1.2 der Erwä- gungen entnommen werden kann, sind die geltend gemachten Ferienansprüche vor 2022 als nicht begründet zu betrachten, da sie nicht belegt und in den Jahresabschlüssen der Vorjahre nicht abge- grenzt bzw. ausgewiesen waren. Damit verbleiben einzig noch die Ferienansprüche für das Jahr 2022, deren Bezug – wie soeben erwähnt – spätestens zwischen September und November 2022 möglich und zumutbar gewesen wäre. 5.1.6 Vor diesem Hintergrund verfehlt auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach es theoretisch wirke und die tatsächlichen personellen Verhältnisse der Vergangenheit verkennen würde, wenn die Vorinstanz geltend mache, dass die Arbeitspläne so zu gestalten seien, dass ein Ferienbezug der Institutionsleitung möglich sei. Die Institutionsleitung hätte geradezu fahrlässig und entgegen der Betriebsbewilligung gehandelt, wenn sie leichtfertig Ferien bezogen hätte, ohne eine geeignete Stellvertretung vor Ort sicherzustellen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Institutions- leitung mit einem Bezug der Ferien für das Jahr 2022 zwischen September und November 2022, d.h. nach der Betriebsschliessung, als keine Bewohner mehr in der Institution betreut wurden, nicht fahr- lässig oder gar gegen die Betriebsbewilligung, welche ohnehin mit der Betriebsschliessung per 31. Au- gust 2022 erloschen war, gehandelt hätte. 5.1.7 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, die Existenz der nicht bezoge- nen Ferienansprüche von C.___ und D.___ seien als erwiesen zu betrachten, da die Vorinstanz diese nicht in Frage stelle, übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz lediglich die Ferienan- sprüche für das Jahr 2022 als gegeben betrachtete, deren Bezug gleichzeitig aber für realisierbar beurteilte. Gestützt auf die Abschlüsse der Vorjahre bzw. den Jahresabschluss aus dem Vorjahr ging die Vorinstanz demgegenüber zu Recht davon aus, dass keine Ferienguthaben aus den Vorjahren 47 Urteil des Bundesgerichts 4A_183/2012 vom 11. September 2012 E. 4.4 48 Beschwerdevernehmlassung vom 30. Mai 2023, Ziff. 2.4 (Akten GSI): «Des Weiteren geht das AIS davon aus, dass noch nicht bezogene Ferien des Jahres 2022 in der Zeit vom 1.9.-30.11.2022, wie bereits in der Verfügung erwähnt, bezogen werden konnten.» 13/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1021 existierten.49 Damit stellt die Vorinstanz die nicht bezogenen Ferien vor 2022 sehr wohl in Frage und die Behauptung der Beschwerdeführerin ist nicht zutreffend. 5.2 Nebst den nicht bezogenen Ferien von C.___ und D.___ machte die Beschwerdeführerin in der Erfolgsrechnung per 30. Dezember 2022 auch die Löhne für den Monat Dezember 2022 geltend. Die Vorinstanz sicherte der Beschwerdeführerin Unterstützung beim Auffangen der ungedeckten Kos- ten (Miete und Löhne) bis zum Ablauf des Mietvertrags zu. Der Mietvertrag endete unbestrittenermas- sen am 30. November 2022. Folglich umfasst die vorinstanzliche Zusicherung in zeitlicher Hinsicht die Löhne von C.___ und D.___ für den Monat Dezember 2022 nicht. Entsprechend hat die Vorinstanz für die Berechnung der zu übernehmenden Liquidationskosten die Erfolgsrechnung per 30. Dezem- ber 2022 zu Recht um die Dezember-Löhne von insgesamt CHF 17'577.00 bereinigt. 5.3 Angesichts der nicht begründeten und buchhalterisch nicht abgegrenzten bzw. nicht ausge- wiesenen Ferienguthaben von C.___ und D.___ im Umfang von CHF 64'908.00 (vgl. Ziff. 5.1 der Er- wägungen) und den von der vorinstanzlichen Zusicherung nicht mitumfassten Löhnen für den Dezem- ber 2022 im Betrag von CHF 17'577.00 (vgl. Ziff. 5.2 der Erwägungen), hat die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin in der Erfolgsrechnung per 30. Dezember 2022 geltend gemachten Lohnaufwand berechtigterweise um insgesamt CHF 82‘485.00 (von CHF 414’433.50 auf CHF 331'948.50) gekürzt. Folgerichtig hat die Vorinstanz auch die damit einhergehenden Sozialversicherungsbeiträge um ins- gesamt CHF 28'276.30 gekürzt (AHV50, BV51, UV52, KTG53, Familienzulagen). Die Vorinstanz hat die Beiträge an die Kosten der Liquidation der Beschwerdeführerin damit unter Einhaltung des gesetzli- chen Ermessens- und Beurteilungsspielraums bemessen. 5.4 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin zugesichert, dass sie beim Auffangen der unge- deckten Kosten (Miete und Löhne) bis zum Ablauf des Mietvertrags, d.h. bis zum 30. November 2022 Unterstützung biete. Indem die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. März 2023 einen zusätzlichen Staats- beitrag in der Höhe von CHF 15'012.00 für die nicht durch den Schwankungsfonds und die freien Spenden gedeckten Liquidationskosten (exklusiv den nicht bezogenen Ferien, den Löhnen für De- zember 2022 und den Sozialversicherungsbeiträgen) gewährte, ist sie dieser Zusicherung vollumfäng- lich nachgekommen. Ein treuwidriges Verhalten, wie es von der Beschwerdeführerin moniert wird, liegt demnach nicht vor. 5.5 Insgesamt lässt sich somit feststellen, dass der Hauptantrag der Beschwerdeführerin, wo- nach ihr ein zusätzlicher Staatsbeitrag von mindestens CHF 107'546.00 zu gewähren sei, aufgrund 49 Beschwerdevernehmlassung vom 30. Mai 2023, Ziff. 2.4 (Akten GSI): «Da wie bereits erwähnt im Jahresabschluss 2021 keine Abgrenzungen vorgenommen worden sind, ging das AIS bei der Beurteilung davon aus, dass keine Ferien- guthaben aus der Vorjahr (sic!) bestanden haben und lehnte die Forderung somit ab.» 50 Alters- und Hinterlassenenversicherung 51 Berufliche Vorsorge 52 Unfallversicherung 53 Krankentaggeld 14/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1021 der von der Vorinstanz zu Recht vorgenommenen Bereinigungen in der Erfolgsrechnung per 30. De- zember 2022 abzuweisen ist. 5.6 Mit ihrem Eventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin, dass die Sache zur Neuberech- nung und zum anschliessenden erneuten Erlass einer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, falls das Hauptbegehren in betraglicher Hinsicht als ungenügend erachtet werden sollte. Wie aus Ziff. 5.1-5.5 der Erwägungen hervorgeht, hat die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin in der Erfolgsrechnung per 30. Dezember 2022 geltend gemachten Personalaufwand, bestehend aus Lohn- aufwand und Sozialversicherungsbeiträgen, zu Recht um insgesamt CHF 92’533.90 bereinigt, sodass unter Berücksichtigung des Schwankungsfonds und der freien Spenden anstelle einer Unterdeckung von ursprünglich CHF 107’546.00 nur noch eine Unterdeckung von CHF 15'012.00 resultiert. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung bzw. Neuberechnung ist deshalb nicht ange- zeigt. Das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin ist damit abzuweisen. 6. Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin in der Er- folgsrechnung per 30. Dezember 2022 geltend gemachten Personalaufwand zu Recht um die nicht bezogenen Ferien, die Löhne für den Monat Dezember 2022 sowie um die entsprechenden Sozial- versicherungsbeiträge im Gesamtbetrag von CHF 92'533.90 bereinigt hat. Indem die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. März 2023 der Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Staatsbeitrag in der Höhe von CHF 15'012.00 – entsprechend der Unterdeckung gemäss bereinigter Schlussabrechnung – zu- gesprochen hat, ist sie ihrer Zusicherung, wonach sie beim Auffangen der ungedeckten Kosten (Miete und Löhne) bis zum Ablaufen des Mietvertrags per Ende November 2022 Unterstützung bietet, voll- umfänglich nachgekommen. Die Bemessung der Beiträge an die Kosten der Liquidation der Be- schwerdeführerin erfolgte nach den formell- und materiell-rechtlichen Vorgaben sowie unter Einhal- tung des gesetzlichen Ermessens- und Beurteilungsspielraumes. Es liegt kein treuwidriges Verhalten der Vorinstanz vor. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV54). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- 54 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 15/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1021 stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde- führerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie gilt damit als vollumfänglich unterliegend und ist kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind pauschal festzulegen auf CHF 1’500.00. 7.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG, d.h. Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften, haben im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 Teilsatz 1 VRPG). Demnach hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. 16/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1021 III. Entscheid 1. Die Beschwerde der A.___ vom 4. April 2023 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1’500.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführerin, z. Hd. Rechtsanwalt B.___, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 17/17