Sie bestätigte damit, dass ihr das Vorliegen von Karzinomzellen bekannt war. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vom 14. Februar 2022 keine überzeugenden Argumente vor, warum der Fall FID 3087761 trotz des histologischen Befundes «Anteile eines gut differenzierten, endometrioiden Adenokarzinoms» und ihres Wissens darum in die Leistungsgruppe (SPLG-Systematik Akutsomatik) GYN1 fallen sollte und warum sie präoperativ nicht davon ausgehen konnte, dass der Fall in eine SPLG ohne Leistungsauftrag kommen würde. Nach dem Geschriebenen ist der Fall FID 3087761 demnach der Leistungsgruppe (SPLG-Systematik Akutsomatik) GYNT zuzuordnen.