Der Beschwerdeführerin war das Vorliegen von Karzinomzellen demnach bereits vor der Operation bekannt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch selbst mehrfach bestätigte, dass die Hysterektomie bei Verdacht auf atypische Hyperplasie mit Übergang in ein gut differenziertes Adenokarzinom gemacht worden sei. Sie bestätigte damit, dass ihr das Vorliegen von Karzinomzellen bekannt war.