Die Beschwerdeführerin begründet ihre Ansicht damit, dass der Fall FID 3087761 mit der anzunehmenden Diagnose N85.2 Hypertrophie des Uterus den DRG «N04B Hysterektomie ausser bei bösartiger Neubildung» erhalten hätte und somit in die Leistungsgruppe GYN1 gefallen wäre. Die Hysterektomie sei bei Verdacht auf atypische Hyperplasie mit Übergang in ein gut differenziertes Adenokarzinom gemacht worden. Die Diagnose Adenokarzinom sei erst am Hysterektomiepräparat gestellt