6.2 Falls der Fall FID 3087761 in die Leistungsgruppe (SPLG-Systematik Akutsomatik) GYN1 fällt, muss die Vorinstanz den Kantonsanteil nach Art. 49a KVG vergüten. Fällt der fragliche Fall hingegen in die Leistungsgruppe (SPLG-Systematik Akutsomatik) GYNT, würde eine stationäre Behandlung ohne Leistungsauftrag gemäss kantonaler Spitalliste vorliegen und der Kantonsanteil wäre nicht zu vergüten, resp. zurückzufordern. Somit ist nachfolgend zu prüfen, in welche Leistungsgruppe der fragliche Fall gehört.