Abs. 1 KVG). Demnach können nur Spitäler, welche auf einer Spitalliste figurieren, im Rahmen der ihnen erteilten Leistungsaufträge für die OKP tätig sein. Für stationäre Behandlungen ausserhalb seines Leistungsauftrags gilt ein Spital als nicht zugelassener Leistungserbringer.17 Demzufolge darf der Wohnkanton seinen Anteil an den Behandlungskosten nicht vergüten, wenn das Spital die stationäre Behandlung ohne Leistungsauftrag gemäss kantonaler Spitalliste durchführte. Der Anteil des Kantons Bern gemäss Art. 49a Abs. 2 und 2ter KVG beträgt 55 %18. 6. Würdigung