Auch im Austrittsbericht16 werde auf Seite 2/2 gleich in der ersten Zeile von «Hysterektomiepräparat mit Restanteil vordiagnostizierten, (…) Adenokarzinom des Corpus uteri, (…)» gesprochen. Damit habe also schon vor der Operation die Diagnose einer bösartigen Neubildung des Endometriums bestanden und der Fall sei dementsprechend schon vor der Operation in die Leistungsgruppe «GYNT Gynäkologische Tumoren» gefallen, für die die Beschwerdeführerin zu dem Zeitpunkt keinen Leistungsauftrag gehabt habe. Die Vorinstanz komme weiterhin zum Schluss, dass es sich beim angefochtenen Fall FID 3087761 um einen «Verstoss» im Sinne des KVG handle.