Neubildung» erhalten und wäre in der ihnen erlaubten SPLG GYN1 gewesen. Auch gemäss dem Operateur Dr. med. B.___, sei die Hysterektomie gemacht worden bei Verdacht auf atypische Hyperplasie mit Übergang in ein gut differenziertes Adenokarzinom. Die Diagnose sei erst am Hysterektomiepräparat gestellt worden. Es habe somit präoperativ nicht davon ausgegangen werden können, dass der Fall in eine SPLG ohne Leistungsauftrag kommen würde. 4.4 Beschwerdevernehmlassung vom 16. März 2022