Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 weist die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf die rechtlichen Grundlagen für die Vergütung des Kantonsanteiles nach Art. 49a KVG hin. Die Vorinstanz hält im Anhang zu dieser Verfügung fest, dass es sich beim Fall FID 3087761 um einen elektiven Eintritt handle. Gemäss Bericht sei bereits im Vorfeld der Operation das Adenokarzinom histologisch bekannt gewesen.11 4.3 Beschwerde vom 14. Februar 2022