Gemäss Anhang vom 26. Januar 2021 (recte 2022) zur Verfügung vom 26. Januar 2022 hielt die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs fest, dass die Hysterektomie bei Verdacht auf atypische Hyperplasie mit Übergang in ein gut differenziertes Adenokarzinom durchgeführt worden sei. Die Diagnose Adenokarzinom sei erst am Hysterektomiepräparat gestellt worden. Somit seien sie in einer erlaubten SPLG gewesen und eine Verletzung des Leistungsauftrages sei nicht vorherzusehen gewesen.10 4.2 Verfügung vom 26. Januar 2022