Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2022. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist ob die Vorinstanz den Fall FID 3087761 zu Recht als stationäre Leistung ohne Leistungsauftrag qualifiziert hat und somit die Summe der durch die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 ohne Leistungsauftrag erbrachten Leistungen auf CHF 6'876.75 festsetzte. 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)