konform beurteilten Fälle im Datenjahr 2020 gemäss Beilage zu dieser Verfügung stornieren und den Betrag in Rechnung stellen. 3. Diese Verfügung wird der A.___ eröffnet. 5. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2022 bei der Ge- sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie sinngemäss, die Verfügung vom 26. Januar 2022 sei aufzuheben und die erbrachte Leistung im erwähnten Fall sei als stationäre Leistung gemäss Leistungsauftrag zu qualifizieren und gemäss Art. 49a KVG durch den Kanton zu vergüten.