Dabei bezeichnete die Vorinstanz diejenigen Fälle, bei denen die Beschwerdeführerin gemäss erster Beurteilung Leistungen ohne Leistungsauftrag erbracht haben soll. Aus der Analyse der Vorinstanz ergab sich ein nicht-KVG-konformer Fall.3 3. Mit Eingabe vom 20. September 2021 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung.4 4. Am 26. Januar 2022 verfügte die Vorinstanz Folgendes: 1. Die Summe der durch die A.___ im Jahr 2020 ohne Leistungsauftrag ungerechtfertigt erbrachten stationären Leistungen beträgt CHF 6876.75. 2. Nach Erlangen der Rechtskraft dieser Verfügung, wird das Gesundheitsamt die als nicht KVG-