2. Nachdem die Beschwerdeführerin dem Gesundheitsamt (nachfolgend: Vorinstanz) die entsprechenden Daten für das Jahr 2020 geliefert hatte, überprüfte die Vorinstanz, ob sich die Beschwerdeführerin an die ihr erteilten Leistungsaufträge gehalten hat. Am 11. August 2020 (recte 2021) teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Prüfung der geltend gemachten Kantonsanteile an der Vergütung für stationäre Behandlungen im Sinne von Art. 39 und 49 KVG mit. Dabei bezeichnete die Vorinstanz diejenigen Fälle, bei denen die Beschwerdeführerin gemäss erster Beurteilung Leistungen ohne Leistungsauftrag erbracht haben soll.