7.2 Vorliegend unterliegt die Vorinstanz vollumfänglich. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG. Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2021 den Entscheid des AIS, der eigentlich zuständigen Behörde umgesetzt hat und das AIS eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG ist, der keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG), ist vorliegend von einem besonderen Grund im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG auszugehen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.3 Parteikosten sind keine angefallen und somit keine zu sprechen.