Der für die Betreuung zuständige regionale Partner ist zuständig, die Beschwerdeführerin (und deren Sohn) hinreichend zu schützen oder bei Bedarf entsprechenden Schutz zu organisieren, beispielsweise durch Begleitung auf dem Weg zwischen Bahnhof und Büroräumlichkeiten der Vorinstanz (Art. 9 Abs. 2 Bst. d SAFG). Zudem ist die Beschwerdeführerin zu befähigen, sich in Notfallsituationen selbst Hilfe zu holen. Eine Verwirklichung der Bedrohung dürfte sich mit gewissem, für die Vorinstanz zumutbarem, Zusatzaufwand vermeiden lassen.