5.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie werde durch ihren Ex-Mann und dessen Freunde in D.___ bedroht, weshalb sie grosse Angst habe, nach D.___ zur Vorinstanz zu fahren. Diese Angst und die damit verbundene psychische Belastung sind, insbesondere aufgrund der bereits erlebten häuslichen Gewalt und der Bedrohung mit dem Tod, nachvollziehbar und sehr ernst zu nehmen. Der für die Betreuung zuständige regionale Partner ist zuständig, die Beschwerdeführerin (und deren Sohn) hinreichend zu schützen oder bei Bedarf entsprechenden Schutz zu organisieren, beispielsweise durch Begleitung auf dem Weg zwischen Bahnhof und Büroräumlichkeiten der Vorinstanz (Art. 9 Abs. 2 Bst.