5. Würdigung 5.1 Die Beschwerdeführerin ist anerkannter Flüchtling und wird seit dem 1. Juli 2020 von der Vorinstanz mit Flüchtlingssozialhilfe unterstützt. 36 Nach der Trennung von ihrem Ehemann im Herbst 2020 ist sie nach einigen Monaten ohne feste Unterkunft am 1. Februar 2021 in die Kollektivunterkunft E.___ und am 1. Mai 2021 in eine WG in C.___ gezogen.37