29 Eine Zielsetzung des SAFG ist somit die durchgehende Fallführung von der Erstzuweisung bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit respektive bis zum Übertritt in die kommunale Zuständigkeit durch einen regionalen Partner. In Übereinstimmung mit dieser Zielsetzung darf daher ein Organisationswechsel nur zurückhaltend und unter restriktiven Voraussetzungen, also ausnahmsweise, genehmigt werden. Ein automatischer Organisationswechsel bei einem Umzug in einen anderen Perimeter, sprich eine rein geographische Zuständigkeit, ist mit der Zielsetzung des SAFG (durchgehende Fallführung) nicht vereinbar.