3.5 Beschwerdevernehmlassung vom 21. Februar 2022 Die Vorinstanz führt in der Beschwerdevernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin habe bei Mandatsübernahme am 1. Juli 2020 in L.___ mit ihrem Mann zusammen gewohnt. Aufgrund von häuslicher Gewalt, sei die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2021 in die Kollektivunterkunft in E.___ gezogen. Seit dem 1. Mai 2021 wohne die Beschwerdeführerin in einer eigenen Wohnung in C.___. Einen konsequenten Organisationswechsel bei Umzügen ausserhalb ihres Perimeters lehne die Vorinstanz ab, da der Fokus von «NA-BE»19 bei der durchgehenden Fallführung liege.