Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2022 vor, sie sei seit Juli 2020 in der Zuständigkeit der Vorinstanz. Nachdem sie sich im Herbst 2020 von ihrem Ex-Ehemann getrennt habe, habe sie zunächst während einigen Monaten keine feste Unterkunft gehabt. Danach habe sie einige Zeit in der Kollektivunterkunft in E.___ gelebt und seit Mai 2021 wohne sie in einer WG in C.___. In ihrem Fall sei der Regionenwechsel aus den nachfolgenden Gründen gutzuheissen: