Die Beschwerdeführerin sei seit dem 6. Mai 2021 in C.___ wohnhaft. Ein Umzug in einen anderen Perimeter ziehe keinen Regionswechsel mit sich, denn gemäss Art. 34 SAFG weise die zuständige Stelle der GSI den für die Unterbringung zuständigen Stellen Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG zu. Die von der Beschwerdeführerin genannten Begründungen seien nicht ausreichend, um einen Regionswechsel zu erlauben. 3.4 Beschwerde vom 1. Februar 2022