3.3 Verfügung vom 28. Dezember 2021 Die Vorinstanz führt in der Verfügung vom 28. Dezember 2021 aus, die Beschwerdeführerin sei vom AIS dem Perimeter H.___ zugeteilt worden und falle somit in ihre Zuständigkeit. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. September 2019 in der Schweiz und mehr als ein Jahr davon in der Zuständigkeit der Vorinstanz. Während dieser Zeit habe es sprachlich und kulturell bedingte Missverständnisse zwischen der Beschwerdeführerin und den Mitarbeitenden der Vorinstanz gegeben, die nach Angaben der Klientin grossen Stress bei ihr ausgelöst hätten. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 6. Mai 2021 in C.__