7/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.848 - wenn kein anderer Grund gegeben sei, der anzeige, dass ein Wechsel die Ziele der Fallführung unterstützen würde. Der Vorinstanz sei die Zuständigkeit und damit die durchgehende und bedarfsgerechte Fallführung übertragen worden. Im Antrag sei nicht ersichtlich, weshalb dies durch die Situation der Klientin nicht sichergestellt werden könne.