Das AIS begründet seinen ablehnenden «Entscheid» vom 23. Dezember 2021 gegenüber der Vorinstanz wie folgt: Das Gesetz sehe keine freie Wahl der zuständigen Stelle durch die Klientschaft vor. Anträge auf Wechsel könnten nur mit der Fallführung begründet werden. Zu Gunsten einer durchgehenden Fallführung sehe das AIS in folgenden Fällen von einer Gutheissung des Gesuchs ab: - wenn die Klientschaft umziehe und neu ausserhalb des Perimeters der B.___ wohne, dabei aber die Erreichbarkeit weiterhin gegeben sei, - wenn keine engere Betreuung durch einen am Wohnort vernetzten regionalen Partner angezeigt sei,