1.1.8 Zusammenfassend kommt der Vorinstanz hinsichtlich Organisationswechsel keine Verfügungskompetenz zu. Die Vorinstanz ist jedoch nicht offensichtlich unzuständig. Deshalb und aus prozessökonomischen Gründen ist die Verfügung weder aufzuheben noch zurückzuweisen (Art. 40 Abs. 2 sowie Art. 72 Abs. 1 VRPG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.