1.1.7 Dieses Ergebnis ist auch aus prozessökonomischer Sicht zu befürworten: Das AIS hat sich vorliegend bereits eindeutig und in übereinstimmender Weise wie die (unzuständige) Vorinstanz zum Gesuch der Beschwerdeführerin geäussert, eine Aufhebung und Neubeurteilung durch das AIS käme einem Leerlauf gleich und wäre nicht im Interesse der Beschwerdeführerin. Zudem kommt der Beschwerdeinstanz volle Kognition zu, so dass die Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht nicht benachteiligt wird. Daraus folgt, dass auch keine Rückweisung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 VRPG in Frage kommt.