Dass selbst die zuständige Behörde dieses Vorgehen nicht in Frage gestellt hat, sondern laut ihrem Fachbericht davon ausgeht, dass dieses Verfahren korrekt ist, 18 macht deutlich, dass die Unzuständigkeit der Vorinstanz nicht ohne weiteres erkennbar und somit nicht offensichtlich war. Die Vorinstanz kann daher nicht als offensichtlich unzuständig bezeichnet werden, weshalb in diesen Fällen eine Aufhebung im Sinne von Art. 40 Abs. 2 VRPG nicht angezeigt ist.