Vorliegend ist eine von einer (unzuständigen) privatrechtlichen juristischen Person erlassene Verfügung zu beurteilen, die fristgerecht angefochten wurde und somit noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Dies würde grundsätzlich für eine offensichtliche Unzuständigkeit im Sinne von Art. 40 Abs. 2 VRPG und damit für eine Aufhebung der Verfügung von Amtes wegen sprechen. 15 Vgl. Fachbericht vom 3. Mai 2022 Frage 1 bis 3 16 Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 40 N. 20 17 BVR 2005/372 E. 2.6