Im Entscheid BVR 2005/372 führte das Verwaltungsgericht aus, dass im Interesse der Rechtssicherheit allenfalls von der Anwendung von Art. 40 Abs. 2 VRPG abgewichen werden könne, wenn eine von einer unzuständigen Behörde erlassene Verfügung bereits formell rechtskräftig geworden sei oder wenn Zuständigkeitsmängel eine untergeordnete Bedeutung hätten. Erlasse jedoch eine privatrechtliche Person Verfügungen, ohne dazu ermächtigt zu sein, sei dieser Zuständigkeitsmangel schwerwiegend und offensichtlich. Der Kassation stände bei einer innert Frist angefochtenen Verfügung keine Rechtssicherheitsgründe entgegen. 17