Die Aufhebung ist indessen nur am Platz, wenn die entscheidende Behörde offensichtlich unzuständig war. Diese Einschränkung ist erforderlich, weil sogar in Rechtskraft erwachsene Verfügungen und Entscheide aufgehoben werden können, was dem Gebot der Rechtssicherheit zuwiderläuft. Die Kassation muss deshalb auf das Unumgängliche beschränkt werden, auf Fälle qualifizierter Unzuständigkeit, in denen eine Verfügung ohnehin als nichtig gelten muss. Offensichtlich unzuständig sind die Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden zum Beispiel in rein zivil- oder strafrechtlichen Angelegenheiten.16