Diese Praxis ist gesetzlich nicht verankert und insbesondere deshalb problematisch, weil den regionalen Partnern, wie geschrieben, gar keine Verfügungsbefugnis im Bereich des Organisationswechsels zukommt. Die Vorinstanz hätte vorliegend somit mangels Zuständigkeit nicht über den von der Beschwerdeführerin beantragten Organisationswechsel entscheiden dürfen. Vielmehr hätte sie das Gesuch im Sinne von Art. 4 Abs. 1 VRPG an das in der Sache zuständige AIS weiterleiten müssen, und das AIS hätte direkt gegenüber der Beschwerdeführerin verfügen müssen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, was die Rechtsfolge der Unzuständigkeit der verfügenden Vorinstanz ist.