1.1.4 Soweit keine abweichende Zuständigkeit vorgesehen ist, vollzieht die zuständige Stelle der GSI (das AIS) das SAFG (Art. 9 Abs. 1 SAFG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b und c sowie Art. 11 OrV GSI14). Wie geschrieben, ist vorliegend keine abweichende Zuständigkeit vorgesehen. Somit ist das AIS gestützt auf Art. 9 Abs. 1 SAFG zuständig, über den Organisationswechsel zu entscheiden. Das AIS ist im Übrigen auch zuständig für die Erstzuweisung an die regionalen Partner (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 SAFG). Es ist daher folgerichtig, dass das AIS auch zuständig ist für die Frage eines allfälligen Wechsels.