1.1.3 Nach Art. 10 Abs. 2 SAFG können Trägerschaften (z.B. regionale Partner wie die Vorinstanz) im Rahmen der übertragenen Aufgaben Verfügungen erlassen. Art. 9 Abs. 2 SAFG listet die Aufgaben auf, die an die regionalen Partner mittels Leistungsvertrag übertragen werden können (vgl. Art. 10 Abs. 1 SAFG). Der Organisationswechsel ist nicht in diesem Aufgabenkatalog aufgeführt. Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 SAFG berechtigen somit die regionalen Partner nicht, über den Organisationswechsel zu verfügen. Auch bestehen keine anderen gesetzlichen Grundlagen, die den regionalen Partner die Verfügungskompetenz im Bereich Organisationswechsel übertragen würden.