3/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.848 1.1.2 Der Vorinstanz werden mit dem SAFG12 verschiedene Aufgaben im Bereich der Flücht- lings- und Asylsozialhilfe übertrage. Sie bringt vor, sie sei in diesem Rahmen ebenfalls hinsichtlich des beantragten Organisationswechsels im Sinne von Art. 10 SAFG verfügungsbefugt.13