d KV, dass im Gesetz Art und Umfang der übertragenen öffentlichen Aufgabe geregelt wird, sofern diese eine bedeutende Leistung zum Gegenstand hat oder zu einer Einschränkung von Grundrechten oder zur Erhebung von Abgaben ermächtigt. «Gesetz» im Sinne dieser Bestimmung meint ein formelles Gesetz, was sich schon aus der Analogie zu Art. 69 Abs. 4 KV ergibt. Da mit der Übertragung der Verfügungskompetenz staatliche Hoheitsrechte an Private delegiert werden, muss sich eine derartige Ermächtigung mit genügender Klarheit aus dem formellen Gesetz ergeben.11 8 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-,