1.1.1 Ausnahmsweise kann die Rechtsordnung Privaten bestimmte öffentliche Aufgaben übertragen und sie in diesem Rahmen auch ermächtigen, hoheitliche Verfügungen zu erlassen (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG9). Art. 95 Abs. 1 Bst. c KV10 erlaubt ausdrücklich, dass der Kanton öffentliche Aufgaben an Private und Institutionen ausserhalb der Verwaltung überträgt. Voraussetzung ist jedoch gemäss Art. 95 Abs. 2 Bst. d KV, dass im Gesetz Art und Umfang der übertragenen öffentlichen Aufgabe geregelt wird, sofern diese eine bedeutende Leistung zum Gegenstand hat oder zu einer Einschränkung von Grundrechten oder zur Erhebung von Abgaben ermächtigt.