Unbestrittenermassen wäre das K.___ in kürzerer Zeit zu erreichen. Dennoch kann bei einem Reiseweg von unter 40 Minuten nicht von einer Unzumutbarkeit gesprochen werden. Die Beschwerdeführenden haben keine weiteren Gründe vorgebracht, weshalb die Anreise zur E.___ nicht zumutbar sein soll. Somit stellt die Reisezeit keinen genügenden Grund für einen Organisationswechsel dar.