5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob bei den Beschwerdeführenden besondere Umstände vorliegen, womit ausnahmsweise einen Wechsel der zuständigen Organisation angezeigt wäre. Vorab ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 3. April 2023 Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den vorgenannten Gründen, welche ausnahmsweise einen Organisationswechsel begründen, zu äussern. Die Beschwerdeführenden haben sich dazu nicht vernehmen lassen.