- Erreichbarkeit des regionalen Partners: Nach dem Umzug in einen neuen Perimeter müsse die Erreichbarkeit des Standorts des regionalen Partners weiterhin innerhalb vertretbarer Zeit möglich sein. - Notwendigkeit regionaler Verankerung und Vernetzung des regionalen Partners: Wenn für die Integrationsförderung und Fallführung eine enge Betreuung erforderlich sei (meist mit 10 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 11 Beschwerdeentscheid 2022.GSI.848 vom 22. August 2022, E. 4