Damit hat sich der ursprüngliche Entscheid der GSI als unrichtig herausgestellt, was einen ernsthaften und sachlichen Grund für eine Praxisänderung darstellt.9 Seit dieser grundsätzlichen Praxisänderung werden Gesuche um Organisationswechsel von der Vorinstanz beurteilt. Im vorgebrachten Beschwerdeentscheid 2021.GSI.1530 vom 22. Dezember 2021 wurde lediglich ein Einzelfall entschieden. Zudem wurde diese Rechtsprechung bereits nach acht Monaten korrigiert. Das Interesse an der Rechtssicherheit ist 7 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, N. 589 8 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 590 ff. 9 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 591