4.1.4 Selbst wenn ein gewisses Vertrauen in die Praxis begründet worden wäre, wäre vorliegend eine Praxisänderung ohne weiteres möglich. So wurde im neueren Beschwerdeentscheid 2022.GSI.848 vom 22. August 2022 festgestellt, dass nicht die regionalen Partner, sondern das AIS für die Beurteilung eines Gesuchs um Organisationswechsel zuständig ist. Damit hat sich der ursprüngliche Entscheid der GSI als unrichtig herausgestellt, was einen ernsthaften und sachlichen Grund für eine Praxisänderung darstellt.9 Seit dieser grundsätzlichen Praxisänderung werden Gesuche um Organisationswechsel von der Vorinstanz beurteilt.