4.1.2 Der eingelebten Praxis von Verwaltungsbehörden und Gerichten kommt ein grosses Gewicht zu. Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen, dass an einer Praxis in der Regel festgehalten wird. Praxisänderungen können auch den Vertrauensschutz tangieren. Rechtsstaatliche Grundsätze stehen aber einer Praxisänderung nicht entgegen, sofern diese auf sachlichen Gründen beruht. Ein einzelner (unveröffentlichter) Bundesgerichtsentscheid bedeutet noch keine Praxis. Er kann aber gleichwohl Vertrauen der Rechtsunterworfenen begründen.7