Der vom Gesetzgeber gewollte Grundsatz der Fallführung aus einer Hand bedeute, dass auch im Falle der rechtmässigen Wohnsitznahme in einem anderen Perimeter die Zuständigkeit des erstmalig zugeteilten regionalen Partners in der Regel fortbestehe. Die Kriterien die einen Organisationswechsel in begründeten Ausnahmefällen erlauben, seien schriftlich festgehalten (Beschwerdeentscheid 2022.GSI.848 vom 22. August 2022, E. 4.10). Die Vorinstanz habe die im Gesuch vorgebrachten Gründe der Beschwerdeführenden dahingehend geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass die Kriterien nicht erfüllt seien.