3.3 Die Vorinstanz führt in der Beschwerdevernehmlassung vom 21. März 2023 aus, dass seit dem Beschwerdeentscheid 2021.GSI.1530 vom 22. Dezember 2021 ein neuerer Beschwerdeentscheid zur Frage des Organisationswechsels ergangen sei. Dieser neuere Beschwerdeentscheid 2022.GSI.848 vom 22. August 2022 sei nun ausschlaggebend. Der vom Gesetzgeber gewollte Grundsatz der Fallführung aus einer Hand bedeute, dass auch im Falle der rechtmässigen Wohnsitznahme in einem anderen Perimeter die Zuständigkeit des erstmalig zugeteilten regionalen Partners in der Regel fortbestehe.