Ausnahmsweise könne ein Organisationswechsel unter gewissen Bedingungen bewilligt werden. Als Kriterien seien die Erreichbarkeit des zuständigen regionalen Partners, die Notwendigkeit regionaler Verankerung und Vernetzung des zuständigen regionalen Partners, die Ziele der Fallführung, die Wahrung übergeordneten Rechts und weitere Gründe zu berücksichtigen. Das Kriterium der Erreichbarkeit sei nur erfüllt, wenn der Weg vom Wohnort zum erstmalig zuständigen regionalen Partner länger sei, als der Weg zum