3. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 weist die Vorinstanz die Beschwerdeführenden auf die rechtlichen Grundlagen für die Zuweisung zu einem regionalen Partner hin. Entsprechend dem Grundsatz der Fallführung aus einer Hand, solle die Zuständigkeit des regionalen Partners auch bei der rechtmässigen Wohnsitznahme in einem anderen Perimeter fortbestehen. Ausnahmsweise könne ein Organisationswechsel unter gewissen Bedingungen bewilligt werden.