1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2023, mit welcher das Gesuch um Organisationswechsel der Beschwerdeführenden nicht bewilligt wurde. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob der ersuchte Organisationswechsel zu Recht abgelehnt wurde.