1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2023. Diese Verfügung ist gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG5 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 31. Januar 2023 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG6). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.