6. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,4 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 21. März 2023 die Beschwerde sei abzuweisen. 7. Mit Verfügung vom 3. April 2023 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, sich zu den Kriterien für einen Organisationswechsel zu äussern. Die Beschwerdeführenden haben innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.